AGBs
Vorbemerkungen
Die folgenden Bedingungen sind Bestandteil des Chartervertrages, der zwischen dem Mieter und dem Bootsverleih Mülheim a. d. R., nachfolgend Vermieter genannt, abgeschlossen wird. Der Chartervertrag kann seitens des Mieters mündlich (auch telefonisch) oder schriftlich (Postweg, Fax, E-mail) zustande kommen. Auf Basis der Annahme von Seiten des Vermieters (schriftliche Buchungsbestätigung) muss der Mieter den ausgefüllten und unterschriebenen Chartervertrag an den Vermieter zurücksenden (Postweg), sowie die vertraglich vereinbarte Anzahlung vornehmen. Falls nicht anders vereinbart, gelten die auf der Internetseite www.bootsverleih-mülheim.de jeweils gültigen veröffentlichen Preise. Der Chartervertrag kann nicht an Dritte übertragen werden. Mit der Unterschrift des Chartervertrages erkennt der Mieter für sich und seine Mitreisenden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters an.
§ 1. Vertragsgegenstand
Der Mieter mietet das Boot als Selbstfahrer für maximal so viele Personen, wie es laut Bootszeugnis zugelassen ist. Der Mietpreis beinhaltet die Nutzung des Bootes sowie die damit verbundene Einrichtung und Zubehör, Haftpflichtversicherung, Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe der Kaution sowie unbegrenzte Betriebsstunden des Motors (Versicherungen siehe unter Ziffer 4). Darüber hinaus anfallende Kosten, wie z.B. Gebühren oder Aufwendungen für Betriebsstoffe, die für die Durchführung der geplanten Reise erforderlich sind, gehen zu Lasten des Mieters. Es ist der im Bootszeugnis angegebene Fahrtbereich bzw. das Fahrtgebiet auf keinen Fall zu überschreiten, es sei denn, es liegt ein Notfall vor. Die gesetzlichen Bestimmungen des Fahrtgebietes (siehe unter Ziffer 15) sind zu beachten.
§ 2. Berechnung des Mietpreises
Der Mietpreis wird vom Tag der Übernahme bis zum Tag der Rücknahme berechnet. Bei Rückgabe vor Ablauf der vereinbarten Charterzeit ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Kann bei vorzeitiger Rückgabe des Bootes dieses wieder vermietet werden, berechnet der Vermieter nur den ihm tatsächlich entstandenen Schaden.
§ 3. Zahlung
Vor Fahrtantritt ist die Bootsmiete und eine Kaution (die Höhe variiert nach Bootstyp) in Bar fällig.
Ohne vollständige Bezahlung des Mietpreises und der Kaution erfolgt keine Übergabe an den Mieter.
§ 4. Versicherung
Die Boote sind Haftpflicht- und Vollkasko (Tretboote nur Haftpflicht) versichert. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen können jederzeit eingesehen werden.
Haftpflichtversicherung Deckung:
– bis zu 3 Mio Euro pauschal für Personen- und Sachschäden
– 100.000 Euro für Vermögensschäden
Vollkaskoversicherung (ausgenommen Tretboote)
– Vollkaskoversicherung mit 500-750 Euro Selbstbeteiligung, entspricht der Höhe der Kaution
Der Trailer hat zusätzlich noch eine eigene Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden, wenn der Trailer vom Zugfahrzeug entkoppelt ist und abgestellt wird.
Deckung: 100.000.000 Euro pauschal, bei Personenschäden begrenzt auf 12 Mio Euro je getöteter/verletzter Person
Der Versicherer haftet nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Mieters (oder Fahrzeugführers), Beschlagnahme oder Verfügung von hoher Hand, für Schäden entstanden durch Betrug oder Unterschlagung, für Schäden durch Eis, Schnee, Regen, Hitze, Frost, Osmose oder Diebstahl des Bootes auf dem Trailer, wenn dieser nicht gegen Diebstahl gesichert ist. Persönliche Gegenstände, loses Inventar und Zubehör sind nicht versichert. Der Versicherer haftet ebenfalls nicht für Unfallschäden, die auf dem Mietobjekt reisende Personen erleiden.
§ 5. Kaution
Bei Übernahme muss eine Kaution bar hinterlegt werden. Die Kaution wird auf dem Übernahmeprotokoll vermerkt und vom Mieter und Vermieter bestätigt. Werden die Mietgegenstände ordnungsgemäß und unbeschädigt zurückgegeben, wird die Kaution nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung bar zurückerstattet. Die Kaution dient zur Abdeckung aller an Boot, Motor, Einrichtung und Zubehör entstandenen Schäden und den damit verbundenen Kosten seitens des Vermieters, die durch die entsprechenden Versicherungen nicht abgedeckt sind. Bei einem Schaden wird die Kaution einbehalten, bis die Schadensumme feststeht. Ist die festgestellte Schadensumme niedriger als die hinterlegte Kaution, wird der Restbetrag dem Mieter erstattet. Die losen Ausrüstungsgegenstände (Zubehör, Sicherheitsausrüstung usw.) sind nicht Bestandteil der Kaskoversicherung, der Verlust ist durch den Mieter zu ersetzen.
§ 6. Reservierung und Rücktritt
Reservierungen sind als verbindlich anzusehen, Rücktritte sind nur auf schriftlichem Wege möglich.
– Bei Rücktritten bis 2 oder mehr Tagen vor Übernahme ist die Stornierung kostenlos.
– Bei Rücktritten bis 2 Tagen vor Übernahme werden 50% des Mietpreises fällig.
– Bei Rücktritten von weniger als 1 Tag vor Übernahme werden 80% des Mietpreises fällig.
– Bei kurzfristig geschlossenen Charterverträgen ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen.
Für alle Fälle der kostenpflichtigen Stornierungen gilt, dass wetterbedingte Stornierungen oder Absagen grundsätzlich zu Lasten des Mieters gehen. Für weitere Gründe empfehlen wir ein Rücktrittsversicherung.
§ 7. Rücktritt des Mieters oder Minderung des Mietpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln
– Wird das Boot oder ein gleichwertiges Ersatzboot nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vermieter zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Tritt der Mieter nicht vom Vertrag zurück, so erfolgt eine anteilige Rückzahlung des Mietpreises für die Zeit, um die das Boot später übergeben wurde.
– Weitergehende Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
– Schäden an Boot und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit des Bootes nicht beeinträchtigen und die Nutzung dessen weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
§ 8. Übernahme / Rückgabe
Uhrzeiten für Übernahme und Rückgabe werden im Chartervertrag geregelt und sind bindend. Ist es für den Mieter erkennbar, dass er den Rückgabetermin nicht einhalten kann, so ist der Vermieter sofort zu informieren. Bei Übernahme und Rückgabe wird über den Zustand der Mietgegenstände ein Protokoll gefertigt, das von Mieter und Vermieter unterzeichnet wird. Dem Mieter ist ein gereinigtes Boot zu übergeben. Der Mieter übergibt das Boot mit einem wie bei der Übergabe gefüllten Benzintank.
§ 9. Nutzung
Das Boot und alle Mietgegenstände sind mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln, entsprechende Bedienungsanleitungen sind zu beachten. Insbesondere beim Motor ist laufend auf Austritt von Kühlwasser zu achten, da nur dann die Kühlung gewährleistet ist. Die in den Unterlagen angegebenen Hinweise zur Motorschmierung sind unbedingt zu beachten. Schäden, die durch Trockenlaufen oder Fehlschmierung des Motors entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
§ 10. Seemännische Sorgfaltspflicht
Der Mieter verpflichtet sich wie folgt:
– die Grundsätze der guten Seemannschaft zu befolgen
– die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung eines Boots zu besitzen
– Sicherheitsausrüstung usw. an Bord zu nehmen, Schwimmwesten zu tragen
– bei jeder Fahrt ein betriebsbereites Handy mitzuführen
– sich vor jeder Fahrt über das Fahrgebiet ausreichend zu informieren und die notwendigen gültigen Seekarten, Hafenhandbücher etc. selbst zu besorgen und an Bord zu führen, evtl. an Bord vorhandene Seekarten oder GPS-Geräte dienen rein der Information.
– Der Mieter hat die Vorschriften der dem Fahrgebiet zuständigen Behörden zu beachten. Er ist darüber hinaus verpflichtet, sich nach den örtlichen Anforderungen und Gesetzen, sowie eventuellen Abweichungen zu erkundigen (insb. Sicherheitsausrüstungen; Befahrbarkeit, Tempolimits, Abstandsregelungen, Naturschutzgebiete, Schifffahrtssperren, Schleusenzeiten, etc.). Für Folgen und Strafen aufgrund der Nichteinhaltung von Vorschriften und Gesetzen haftet ausschließlich der Mieter. Vor Fahrtbeginn muss sich der Mieter über die Gegebenheiten des Fahrgebietes eingehend informieren (z. B. über Untiefen, Gezeiten, Strömungen, Winde und veränderte Wasserstände bei starken Winden, usw.) Der Mieter ist verpflichtet, vor jeder Ausfahrt Informationen über den Wetterverlauf einzuholen. Die Wetterverhältnisse müssen der Größe des Bootes und der Motorisierung entsprechen. Die Grundsätze der guten Seemannschaft sind zu befolgen.
§ 11. Diebstahlsicherung
Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Schäden an Boot, Motor, wie auch für das an Bord befindliche Zubehör.
Speziell sind Boote wie folgt zu sichern:
1. Boot
– Werden Boote an Land abgestellt, sind sie dort gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Dies kann z.B. über ein Kastenschloss (im Zubehör enthalten) oder eine Kette etc. erfolgen.
– Generell ist jedes Boot, das nicht in Betrieb ist, mit einer Persenning abzudecken, sofern es über eine solche verfügt. Die Persenning ist dabei fest zu schnüren bzw. zu schließen.
– Bei allen Schlauchbooten mit Außenbord-Motoren ist darauf zu achten, dass der Motor mit einem entsprechenden Schloss am Boot gesichert ist (im Zubehör enthalten). Es besteht kein Kasko Versicherungsschutz ohne entsprechende Sicherung. Im Falle eines Diebstahls sind alle ausgegebenen Schlüssel dem Vermieter vorzulegen. Bei Trailerbooten sind die Motoren bereits entsprechend gesichert. Diese Sicherung darf vom Mieter nicht entfernt werden.
2. Zubehör
– Das Zubehör der Boote (Schwimmwesten, Anker, Leinen, Fender, etc.) ist vor unbefugtem Zugriff Dritter zu schützen. Das Zubehör ist nicht Bestandteil der Vollkasko Versicherung.
§ 12. Fahrzeugführer
Bei führerscheinpflichtigen Booten muss der Fahrzeugführer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das entsprechende Boot und Gewässer sein (nach deutschem Recht). Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Übergabe zu verweigern, falls der Fahrzeugführer seiner Ansicht nach die Verantwortung nicht übernehmen kann. In einem solchen Fall werden sämtliche vom Mieter geleisteten Zahlungen zurückerstattet, darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters bestehen nicht. Der Fahrzeugführer muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben; er ist für seine Mannschaft, das Boot sowie Einrichtung und Zubehör verantwortlich. Führerscheinfreie Boote werden ab 25 Jahren, Tretboote ab 15 Jahren unter gleichen oben genannten Bedingungen vermietet.
§ 13. Trailer / Benutzung
Der Trailer (falls Teil der Vermietung) wird in einem einwandfreien, verkehrssicheren Zustand übergeben. Der Zustand des Trailers wird ebenfalls im Übergabeprotokoll aufgeführt.
Der Trailer ist vor jeder Fahrt vom Mieter auf Verkehrssicherheit zu überprüfen. Sollte die Weiterfahrt aufgrund eines Schadens am Trailer, z.B. Radlagerschaden, nicht möglich sein, so hat der Mieter für den Rücktransport des Trailers nebst Boot zu sorgen. Der Vermieter wird hier ausdrücklich von der Haftung freigesprochen, auch für evtl. anfallende Folgekosten. Die Benutzung des Trailers, sowie das zu Wasserlassen des Bootes geschieht auf eigene Gefahr. Der Trailer ist grundsätzlich gegen Diebstahl zu sichern. Das Boot und das Zubehör sind bei jeder Fahrt auf dem Trailer gegen Herabfallen mit Spanngurten und Fahrplane zu sichern. Der Mieter versichert, dass er oder ein Crewmitglied ausreichend Erfahrung mit dem Slippen von Booten vom Trailer hat. Das zu Wasserlassen des Bootes hat so zu erfolgen, dass die Radnaben des Trailers möglichst zu keinem Zeitpunkt unter Wasser stehen. (Ist dies beim Slippen nicht gewährleistet, so hat das zu Wasserlassen des Bootes mittel geeigneter Krananlage zu geschehen.)
§ 14. Verbotene Nutzungen
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
– zu Beteiligungen an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
– zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven und sonstigen gefährlichen Stoffen
– zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
– zur Weitervermietung und Verleihung
– zu Fahrten, die außerhalb des vereinbarten Fahrgebietes liegen
– zum Schleppen und Bergen eines anderen Schiffes sowie zu Nachtfahrten und Fahrten bei unsichtigem Wetter, es sei denn, es liegt ein Notfall vor.
Die Mitnahme von Tieren (spez. Hunde, Katzen) ist generell verboten. Das Rauchen an Bord der Boote ist verboten.
Dem Mieter ist es untersagt, Veränderungen an Boot, Motor sowie Einrichtung und Zubehör vorzunehmen.
§ 15. Gesetzliche Bestimmungen des Fahrtgebietes
Der Mieter ist verpflichtet sich an folgende Bestimmungen zu halten:
– Es müssen mindestens 10 Meter Abstand zu Brückenpfeilern, Ufern und zur Fontäne/Brunnen vor der Stadthalle eingehalten werden.
– Das Anlegen ist ausschließlich am Liegeplatz im Stadthafen Mülheim gestattet.
– Die Einfahrt in den Schleusenbereich Raffelberg ist für muskelkraft betriebene Boote verboten.
– Das einfahren in den Rhein-Ruhr-Hafen Mülheim ist für muskelkraft betriebene Boote verboten.
– Es ist grundsätzlich ausreichend Abstand zu anderen Booten zu halten.
– Für die Berufsschiffahrt z.B. Weiße Flotte ist die Fahrinne mit ausreichend Abstand unverzüglich zu räumen.
– Es muss auf einen Verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt geachtet werden. Insbesondere das werfen von Müll ins Wasser und Ufer, die Belästigung von Tieren und die Annährung zu Tieren mit Jungen ist strengstens Untersagt.
§ 16. Reparaturen
Bei Mehrtägigen Touren bedürfen Reparaturen im Wert von über 10,-€ grundsätzlich der Genehmigung durch den Vermieter. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren und bei Rückgabe vorzulegen. Auslagen für Reparaturen, welche infolge von Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vermieter bei Vorlage der quittierten Rechnung (ausgestellt auf Bootsverleih Mülheim a. d. R.) zurückerstattet.
§ 17. Verhalten im Schadenfall
Der Mieter ist verpflichtet, auftretende Schäden, Havarien, Beschlagnahmungen, Diebstähle usw. unverzüglich dem Vermieter zu melden (Telefon, E-mail oder Fax). Der Mieter hat für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Der Mieter ist nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche anzuerkennen (Verlust des Versicherungsschutzes).
Falls ein während der Mietzeit auftretender kleiner Schaden die Weiterfahrt nicht behindert, muss der Mieter 24 Stunden vor vertraglich vereinbartem Rückgabetermin den Mietgegenstand zurückgeben, um die Behebung des Schadens zu ermöglichen, damit für den Nachfolgemieter keine Verzögerung entsteht. Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter seinen Genussverlust nicht geltend machen. Der Mieter kann nach Rücksprache mit dem Vermieter notwendige Reparaturen von einer Fachfirma durchführen lassen, um die Weiterfahrt zu ermöglichen. Die Rechnung muss auf den Vermieter ausgestellt sein. Ausgetauschte Teile sind dem Vermieter vorzulegen.
Brand- und Explosionsschäden, Einbruchdiebstahl und Diebstahl sind der zuständigen Polizeibehörde und im Hafenbereich zusätzlich der zuständigen Verwaltung unverzüglich anzuzeigen. Hierbei ist ein Protokoll mit Angaben sämtlicher beteiligter Personen, Fahrzeuge und evtl. Zeugen anzufertigen.
Die durch Verstoß oder Nichtbeachtung der Vorschriften entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
Unfälle nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz (das sind z.B. Schiffsuntergänge oder schwere Sachschäden) sind außerdem unverzüglich dem zuständigen Seeamt zu melden.
Im Falle einer Kollision mit einem anderen Schiff ist unverzüglich ein Protokoll über Hergang, Ursache, Schäden und Beteiligte aufzunehmen.
Im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen muss das Boot immer mit der eigenen Leine abgeschleppt werden und es sind keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.
Der Mieter hat selbst bei geringfügigen Schäden einen Unfallbericht (inkl. Foto) unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.
§ 18. Haftung des Mieters
– Der Mieter haftet bei Schäden im Rahmen der Vollkaskoversicherung in Höhe der Kaution je Schadensfall. Die durch den Vermieter abgeschlossene Kasko – und Haftpflichtversicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters für diejenigen Schäden, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine in Regressnahme des Mieters vorbehalten hat.
– Der Mieter haftet jedoch unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
– Hat der Mieter seine Pflichten gemäß Ziffer 16 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll.
– Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 12) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 14), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
– Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters, für die der Vermieter von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Mieter den Vermieter von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Mieter übernimmt und nutzt das Boot auf eigene Verantwortung und ausschließlich für private Zwecke.
– Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Mieter verschuldete Nichtbenutzbarkeit von Boot, Einrichtung und Zubehör führen zu Schadenersatzansprüchen seitens des Vermieters.
– Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.
Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche die Crew Haftpflicht untereinander und den Ersatz von Schäden an dem gemieteten Boot bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung werden empfohlen.
§ 19. Haftung des Vermieters
– Der Vermieter haftet für alle dem Mieter zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
– Kann der Vermieter durch unvorhersehbare Fälle oder höhere Gewalt das Boot nicht zur Verfügung stellen, wird er bemüht sein, ein gleichwertiges Boot zur Verfügung zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, ist der Vermieter unter Rückzahlung der vom Mieter geleisteten Zahlungen zum Rücktritt berechtigt. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Entschädigung entstehen nicht.
– Der Vermieter haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials, Sicherheitsausrüstung und elektronischer Instrumente wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.
– Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Verletzung der Seemännischen Sorgfaltspflicht (Ziffer 10) durch den Mieter entstehen.
– Ansprüche des Mieters infolge von Nichtbenutzbarkeit des Bootes durch Schäden oder Totalausfall, welche durch den Mieter, einen Dritten oder durch höhere Gewalt während der Mietzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.
– Der Vermieter haftet nicht bei Verletzungen/Unfällen, die durch die Benutzung von Wasserski, Wakeboard, Jet Bob, Banane, Tube oder ähnliche Wassersportartikel entstehen, auch wenn diese durch den Vermieter zur Verfügung gestellt werden.
§ 20. Benutzung von Wassersportzubehör
Die Benutzung von Wassersportzubehör wie z.B. Wasserski, Tube, Banane etc. geschieht auf eigene Gefahr. Der Vermieter haftet nicht für Schäden. Die Benutzung von Schirmdrachen ist grundsätzlich verboten.
§ 21. Nebenabreden / Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrags ungültig sein, so gelten doch die übrigen Bestimmungen. Mündliche Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt. Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht einer abschließenden Regelung. Mögliche unwirksame Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
§ 22. Gerichtsstand
Erfüllungsort dieses Vertrages und Gerichtsstand ist Mülheim an der Ruhr, es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt deutsches Recht.